§ 158 – Beitragssätze
(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder normal normal das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen. normal normal normal arabic Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen. (2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder normal normal im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage normal normal normal arabic voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. (3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden. (4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.
Kurz erklärt
- Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung kann zum 1. Januar eines Jahres angepasst werden, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage bestimmte Grenzen überschreitet oder unterschreitet.
- Die Anpassung des Beitragssatzes soll sicherstellen, dass die Einnahmen die Ausgaben im folgenden Jahr decken können.
- Bei der Neufestsetzung des Beitragssatzes werden die Entwicklung der Löhne, die Zahl der Pflichtversicherten und staatliche Zuschüsse berücksichtigt.
- Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändert sich im gleichen Verhältnis wie der in der allgemeinen Rentenversicherung.
- Wenn der Beitragssatz nicht verändert wird, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darüber im Bundesgesetzblatt.